18.11 - Was sind wesentliche Änderungen in der Systemakkreditierung?

07/2023, 11/2023, zuletzt geändert 10/2024

18.11.1 (Wesentliche) Änderungen bei intern akkreditierten Studiengängen

Änderungen an intern akkreditierten Studiengängen fallen nicht unter § 28 MRVO und sind dem Akkreditierungsrat dementsprechend nicht anzuzeigen. Solche Änderungen sind Gegenstand des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems, das laut § 17 Abs. 1 Satz 4 MRVO u.a. die Weiterentwicklung von Studiengängen umfasst. Ob eine wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, fällt daher in den Entscheidungsbereich der Hochschule und nicht in den des Akkreditierungsrates (siehe hierzu auch FAQ 2.3). Allerdings muss die Hochschule dafür Sorge tragen, dass umgesetzte wesentliche Änderungen, die beispielsweise Studiengangsbezeichnungen, Studienformen, Abschlussgrade oder Abschlussbezeichnungen betreffen, zeitnah in der Datenbank des Akkreditierungsrates (ELIAS) eingetragen werden.

Die Eintragung von wesentlichen Änderungen des Akkreditierungsgegenstands im Rahmen interner Verfahren akkreditierter Hochschulen (Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren) erfolgt seit August 2024 über ELIAS. Die Eintragung kann analog zum bereits bekannten Antragstyp „Eintragung einer Akkreditierung (intern)“ vorgenommen werden. Eine Prozessbeschreibung steht unter den FAQ „Fragen zu ELIAS“ (ELIAS 13) zur Verfügung.

 

18.11.2 (Wesentliche) Änderung am Qualitätsmanagementsystem einer akkreditierten Hochschule (Systemakkreditierung oder Alternatives Verfahren)

Hochschulen haben im Zuge ihrer Systemakkreditierung nachgewiesen, dass sie die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihres QM-Systems regelmäßig überprüfen und kontinuierlich weiterentwickeln (§ 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO). Die Weiterentwicklung erfolgt regelhaft auf der Basis einer kontinuierlichen Evaluation der im System angelegten Prozesse und beinhaltet eine datengestützte Kontrolle der Ergebnisse, so die Erläuterung in der Begründung zu § 17 Abs. 2 Satz 4 MRVO.

Die weitreichende Verantwortung, die Hochschulen mit der Systemakkreditierung übertragen wird, erstreckt sich folglich nicht nur auf die Qualität und Weiterentwicklung der von ihr angebotenen Studiengänge, sondern gleichermaßen auch auf das QM-System selbst und das Erfordernis seiner kontinuierlichen Weiterentwicklung.

Die Anzeige einer wesentlichen Änderung des QM-Systems gegenüber dem Akkreditierungsrat ist vor diesem Hintergrund nur dann erforderlich, wenn es sich um eine sehr weitreichende und grundsätzliche Neuausrichtung des Systems handelt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere (teils) systemakkreditierte Hochschulen mit ihren je eigenen QM-Systemen fusionieren oder wenn ein bislang an der Programmakkreditierung orientiertes QM-System in ein, gänzlich anderen Prozessen folgendes, begleitendes QM-System überführt werden soll.