06.1 - Welche Regelungen gelten für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen?
Für solche Verfahren bzw. abgeschlossenen Programmakkreditierungen gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrates insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung; siehe insbesondere die „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013 sowie die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben“. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren zudem weiterhin als Auslegungshilfe.
Das alte Recht gilt für den gesamten Akkreditierungszeitraum. Damit gilt auch für die Ergänzung einer nach altem Recht erfolgten Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs um weitere Teilstudiengänge altes Recht. Es ist die Agentur dafür zuständig, die den Kombinationsstudiengang akkreditiert hat.
Für wesentliche Änderungen an Studiengängen ist zu unterscheiden:
Wird ein nach altem Recht programmakkreditierter Studiengang von einer nicht-systemakkreditierten Hochschule angeboten, ist nach dem genannten Grundsatz die Agentur, die den Studiengang nach altem Recht akkreditiert hat, auch für die Bewertung der Änderungen zuständig. Die Hochschule hat die Änderung also an die Agentur zu melden (siehe dazu 3.6.3 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung, Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, zuletzt geändert am 20.02.2013).
Wird ein nach altem oder neuem Recht programmakkreditierter Studiengang dagegen von einer (nach altem oder neuem Recht) systemakkreditierten Hochschule angeboten, darf die systemakkreditierte Hochschule, auf der Grundlage der in ihrem QM-System vorgesehenen internen Prozesse, selbst Änderungen dieses Studiengangs bewerten. Dies liegt darin begründet, dass eine Hochschule mit der Systemakkreditierung das Recht erhält, über alle akkreditierungsrelevanten Fragen rund um ihre Studiengänge selbst entscheiden zu können.