Beschwerden

Stellungnahmen, Einsprüche, Beschwerden und Klagewege


Vorbemerkung

Folgendes dient der Information von Hochschulen und weiteren Beteiligten an Akkreditierungsverfahren.

Die Stiftung Akkreditierungsrat ist den Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) verpflichtet. Die in der Folge beschriebenen Handlungsmöglichkeiten genügen 2.7 ESG, wonach Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Teil der externen Qualitätssicherung sind und klar definiert sein müssen. Entsprechend 2.7 ESG richten sich Einsprüche („appeals“) gegen den Ausgang eines Verfahrens, wohingegen Beschwerden („complaints“) reine Verfahrensfehler betreffen. Bei den Einsprüchen und Beschwerden bei der Stiftung Akkreditierungsrat handelt es sich um nichtförmliche Rechtsbehelfe entsprechend Ziffer 2.7 ESG.

Im Folgenden wird auf die von der KMK beschlossene Musterrechtsverordnung (MRVO) Bezug genommen. In der Regel folgen die Rechtsverordnungen der Länder – denen allein Rechtskraft zukommt – der MRVO. Sollte die Rechtsverordnung im Sitzland Ihrer Hochschule von den hier angesprochenen Abschnitten der MRVO abweichen und sollten sich daraus Fragen bzgl. der Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten ergeben, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat.

 

Begutachtungsverfahren bei der Agentur

Die Agenturen verfügen über Einspruchs- und Beschwerdeverfahren entsprechend 2.7 ESG. Die Agentur ist zuständig für Beschwerden gegen etwaige Verfahrensfehler in ihrem Zuständigkeitsbereich und Einsprüche gegen von ihr getroffene Entscheidungen (beispielsweise können nach § 25 Abs. 6 MRVO Einwände gegen die Zusammenstellung der Gutachtergruppen erhoben werden). Für nähere Informationen hierzu ist die jeweilige Agentur zuständig.

Da die Agenturen privatrechtlich organisiert sind, ist für Klagen gegen sie der Zivilrechtsweg eröffnet.

 

Möglichkeit der Stellungnahme zum Akkreditierungsbericht

Hochschulen können gemäß Art. 3 Abs. 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag ihrem Akkreditierungsantrag, den sie bei der Stiftung Akkreditierungsrat einreichen, eine Stellungnahme beifügen. Diese Gelegenheit zur Stellungnahme sollten Hochschulen nutzen, wenn sie Einwände gegen die Beschlussempfehlungen im Akkreditierungsbericht vorbringen möchten.

Beabsichtigt der Akkreditierungsrat, eine von der Empfehlung der Gutachtergruppe in erheblichem Umfang abweichende Akkreditierungsentscheidung zu treffen, erhält die Hochschule nach § 22 Abs. 3 MRVO die Möglichkeit, innerhalb eines Monats eine (weitere) Stellungnahme einzureichen.

 

Einsprüche und Beschwerden bei der Stiftung Akkreditierungsrat

Sowohl für Hochschulen als auch für Dritte besteht die Möglichkeit, bei der Stiftung Akkreditierungsrat Einspruch gegen Entscheidungen der Stiftung einzulegen oder sich bei der Stiftung über Verfahrensfehler zu beschweren.

Über hochschulinterne Beschwerdemöglichkeiten hinaus können Mängel in internen Akkreditierungsverfahren systemakkreditierter Hochschulen der Stiftung Akkreditierungsrat zur Kenntnis gebracht werden.

Zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden setzt die Stiftung Akkreditierungsrat eine Beschwerde- und Einspruchskommission ein. Diese besteht aus drei externen, d.h. nicht dem Akkreditierungsrat angehörenden Mitgliedern: einem professoralen Mitglied, einem studentischen Mitglied und einem Mitglied der Agenturen. Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.

Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretungen werden vom Akkreditierungsrat auf Basis von Vorschlägen der jeweiligen Mitgliedergruppe im Akkreditierungsrat benannt.
Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretungen müssen über fundierte Kenntnisse der in Akkreditierungsverfahren anwendbaren Regelungen und Kriterien verfügen.

Die Beschwerde- und Einspruchskommission berät über Einsprüche und Beschwerden und legt dem Akkreditierungsrat eine Beschlussempfehlung zur abschließenden Entscheidung vor.
Die Stiftung informiert über die Art und Weise der Erledigung des Einspruchs bzw. der Beschwerde.

In vielen Fällen können durch diese Beschwerde- und Einspruchsverfahren Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Frist von einem Monat für Klagen gegen Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat (vgl. § 74 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch allerdings nicht verlängert.

Das Beschwerde- und Einspruchsverfahren ist in dem folgenden Beschluss näher definiert.

"Beschwerde- und Einspruchsverfahren der Stiftung Akkreditierungsrat", Beschluss des Akkreditierungsrates vom 14.03.2024, Drs. AR 33/2024

Mitglieder der Beschwerde- und Einspruchskommission

  • Prof. em. Dr. Ute von Lojewski, ehemals Fachhochschule Münster (professorales Mitglied bis 09/2025),
  • Julian Wiedermann, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (studentisches Mitglied bis 03/2025, verlängerbar bis 03/2028) sowie
  • Dr. Alexander Rudolph, ACQUIN (Agenturvertreter bis 11/27)

Stellvertretende Mitglieder:

  • Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Gruber, Universität Regensburg (professorales Mitglied bis 11/2027),
  • Florens Förster, RWTH Aachen (studentisches Mitglied bis 06/2027, verlängerbar bis 06/2030) sowie
  • Dr. Iring Wasser, ASIIN (Agenturvertreter bis 11/2027)

Zu erreichen ist die Beschwerdekommission per E-Mail an akr@akkreditierungsrat.de oder unter der Postanschrift der Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat.

Klagemöglichkeiten gegen Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat

Gegen Entscheidungen der Stiftung Akkreditierungsrat ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet.

Ein Einspruch oder eine Beschwerde bei der Stiftung Akkreditierungsrat stellen keinen Widerspruch nach § 68 VwGO dar und sind damit keine Voraussetzung für eine Klage. Vielmehr ist das außergerichtliche Vorverfahren nach § 68 VwGO in NRW (Sitzland der Stiftung) weitgehend und auch im Bereich der Akkreditierung abgeschafft worden (vgl. § 110 Justizgesetz NRW).

"Informationen zu Möglichkeiten von Stellungnahmen, Einsprüchen, Beschwerden und Klagewegen", Beschluss des Akkreditierungsrates vom 26.02.2019, Drs. AR 42/2019