01.9 - Muss mit dem Start eines Studiengangs oder eines anlässlich der Reakkreditierung oder im laufenden Akkreditierungszeitraum geänderten Studiengangs auf die abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrats gewartet werden?
Der Akkreditierungsrat stellt keine Betriebserlaubnis für Studiengänge aus. Dies tut das jeweilige Wissenschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Zwischen den Ländern und verschiedenen Hochschultypen ist eine Vielzahl möglicher Umgangsweisen anzutreffen, einschließlich der Delegierung der Betriebserlaubnisentscheidung an die Hochschule, aber darum geht es hier nicht.
Aus Sicht der Akkreditierung muss mit dem Start eines Studiengangs oder der Umsetzung einer Änderung eines bestehenden Studiengangs nicht auf die abschließende Akkreditierungsentscheidung gewartet werden. In den meisten Bundesländern besteht aber eine hochschulgesetzlich verankerte Akkreditierungspflicht. Unter Umständen erwarten Ministerien, dass auch bestimmte Änderungen eines Studiengangs vor ihrer Umsetzung eine Akkreditierung (Reakkreditierung, wesentliche Änderung) vollständig, d.h. inklusive der Entscheidung des Akkreditierungsrates, durchlaufen haben.
Sollte sich abzeichnen, dass zum gewünschten Starttermin des (geänderten) Studiengangs die Entscheidung des Akkreditierungsrats noch nicht vorliegt, wird empfohlen, dass die Hochschule möglichst frühzeitig mit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufnimmt.