21.09.2021 - Anzeigepflicht für pandemiebedingte wesentliche Änderungen ab dem 01.10.2022
Der Akkreditierungsrat hat auf seiner 110. Sitzung am 21.09.2021 beschlossen, die Aussetzung der Anzeigepflicht gemäß § 28 Musterrechtsverordnung (MRVO) für coronabedingte wesentliche Änderungen in Studiengängen und QM-Systemen bis zum 01.10.2022 zu befristen.
Dahinter steht die Überlegung (und Hoffnung), dass im Sommersemester 2022 wieder Normalität einkehren könnte und die Hochschulen sodann erfahrungsgestützt entscheiden können, welche der Notfallregelungen, insbesondere im Bereich der Digitalisierung, sie beibehalten oder beenden möchten. In dem Beschluss Drs. AR 97/2021 ist darüber hinaus festgelegt, dass die inhaltliche Bewertung der wesentlichen Änderungen in der nächsten regulären Reakkreditierung des Studiengangs, spätestens jedoch bis Ende des Jahres 2024 vorgenommen wird.
Das Enddatum zur Aussetzung der Anzeigepflicht gilt analog für die Bestimmung nach altem Recht in Ziffer 3.6.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“.
22.06.2021 - „Rechtzeitige Antragstellung“ ein Jahr länger am Tag des Ablaufs der Akkreditierungsfrist
Der Akkreditierungsrat hat in seiner 109. Sitzung am 22.06.2021 vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie seinen am 22.11.2019 getroffenen Beschluss „Automatische Verlängerung von Akkreditierungsfristen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens“ (Drs. AR 109/2019) modifiziert. Die Vorverlegung der „rechtzeitigen“ Antragstellung um drei Monate wird um ein Jahr verschoben. Im neuen Beschluss Drs. AR 68/2021 sind die bisherigen Stichtage „30.09.2022“ durch „30.09.2023“ ersetzt.
17.03.2021 - Gültigkeitszeitraum der Vorstandsbeschlüsse
Die Aussetzung des § 28 MRVO bzw. der Ziffer 3.6.3 nach altem Recht (Wesentliche Änderungen, Beschluss vom 27.03.2020) ist befristet bis zum 30.09.2021.
Die außerordentliche Fristverlängerung (Beschluss vom 10.03.2020) kann für Akkreditierungen (Programm und System) beantragt werden, die bis zum 30.09.2021 auslaufen. Der Antrag muss nicht mit der Absage der Begehung begründet sein, sondern es gelten alle coronabedingten Umstände, die zu einer Verzögerung des Zeitplans führen.
Hintergrund:
Den Akkreditierungsrat haben Anfragen erreicht, bis wann die genannten Beschlüsse gelten würden, um längerfristig planen zu können. Auch ist aus rechtlicher Sicht geboten, Beschlüsse dieser Art zu befristen. Bei der Dauer der Aussetzung von § 28 MRVO/Ziffer 3.6.3. ist der Vorstand der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW gefolgt. Zur Fristverlängerung kann nach heutigem Stand nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Wintersemester 2020/21 wieder „Normalbetrieb“ herrschen wird. Da im kommenden Wintersemester bereits Begehungen für zum 30.09.2021 auslaufende Akkreditierungen stattfinden würden, besteht der Bedarf nach einer Verlängerungsoption. Bereits gestellte Fristverlängerungsanträge werden, ggf. nachträglich, positiv beschieden.
29.09.2020 - Beantragungsfrist für außerordentliche Fristverlängerungen
Außerordentliche Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Pandemie müssen gemäß Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29.09.2020 bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierungsfrist beantragt werden. Dies gilt für Akkreditierungen, die am 30.09.2021 auslaufen.
Weitere Informationen s. u. zum Beschluss des Vorstands vom 10.03.2020 und unter FAQ 04.1
27.03.2020 - Aussetzung des § 28 MRVO
Die Hochschulen treffen angesichts der Corona-Krise derzeit zahlreiche Notfallbeschlüsse, die auch die Studiengänge betreffen. Für derartige Maßnahmen setzt der Vorstand des Akkreditierungsrates die Anzeigepflicht wesentlicher Änderungen gemäß § 28 der Musterrechtsverordnung (Länderverordnungen entsprechend) bis auf weiteres aus, vorbehaltlich spezifischer Regelungen einzelner Länder.
Gleiches gilt, in Absprache mit der Agenturenvertretung im Akkreditierungsrat, für die analoge Bestimmung „nach altem Recht“ in Ziffer 3.6.3 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung
10.03.2020 - Möglichkeit der außerordentlichen Fristverlängerung
Angesichts der aktuellen Lage rund um das Coronavirus hat der Vorstand der Stiftung Akkreditierungsrat am 10.03.2020 beschlossen:
Begehungen im Rahmen von Akkreditierungen können betroffen sein, u.a. durch Schließungen von Hochschulen oder durch behördlich angeordnete oder empfohlene oder durch einzelne Hochschulen für ihre Mitglieder angeordnete Reisebeschränkungen. Angesichts der sich dynamisch entwickelnden Situation hält der Vorstand vorläufig fest:
- Ob eine Begehung im Einzelfall abgesagt wird, müssen Agenturen und Hochschulen in der Programm- und Systemakkreditierung sowie systemakkreditierte Hochschulen mit ihren Gutachter/innen in internen Verfahren im Angesicht der konkreten Lage entscheiden.
- Bei einer Absage sollen den Hochschulen keine Nachteile entstehen.
- Daher wird der Vorstand außerordentliche Fristverlängerungen auf Antrag genehmigen. Die Anträge sind auf dem üblichen Weg über ELIAS zu stellen und mit der Corona-Lage, möglichst unter Verweis auf behördliche Anordnungen/Empfehlungen, zu begründen.
- Der Akkreditierungszeitraum verlängert sich dadurch nicht. D.h., sobald die Begehung nachgeholt wird, wird die gewährte Verlängerung angerechnet.
- Der Vorstand bittet zu prüfen, ob eine Begehung virtuell durchgeführt werden kann und/oder ob ein Verzicht auf die Begehung gemäß § 24 Abs. 5 MRVO in Frage kommt.
Technische Umsetzung (23.03.2020): Zur Verlängerung der Akkreditierung von Studiengängen wurde in ELIAS ein neuer Antragstyp „Außerordentliche Fristverlängerung“ eingerichtet, der für diese Fälle zu nutzen ist. Die Anträge auf Verlängerung der Systemakkreditierung können außerhalb von ELIAS per E-Mail gestellt werden. In Absprache mit der Agenturenvertretung im Akkreditierungsrat wird empfohlen, eine Verlängerung um ein Jahr zu beantragen.