Nebenfach

10.1 - Was sind Kombinations- und Teilstudiengänge?

06/2024

Ein Kombinationsstudiengang liegt vor, wenn Studierende „aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus[wählen]“ (§ 32 Abs. 1 MRVO, vgl. auch § 32 insgesamt). Die Fächer bilden jeweils die Teilstudiengänge des Kombinationsstudiengangs. Studierende wählen somit i.d.R. zwei oder auch drei Fächer, mehr als drei obligatorisch auszuwählende Fächer sind seltener anzutreffen.
Der Umfang der Teilstudiengänge, die innerhalb eines Kombinationsstudiengangs zu wählen sind, variiert; gängig sind zwei Strukturmodelle: Es können gleich große Teilstudiengänge in einem Kombinationsstudiengang kombiniert werden, oder es werden ein größerer und ein oder mehrere kleinere Teilstudiengänge miteinander kombiniert. Für letztere finden sich teilweise auch die Bezeichnungen „Haupt- und Nebenfach“ oder „Major/Minor“. Davon zu unterscheiden sind jedoch Studienstrukturen aus nur einem Studiengang mit darin integrierten, zur Wahl stehenden Nebenfächern. Für eine Abgrenzung von Kombinations- mit Teilstudiengängen zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern siehe FAQ 15.3.

Abbildung 1 verdeutlicht die Struktur von Kombinationsstudiengängen im Vergleich zu Studiengängen mit integrierten Nebenfächern, Abbildung 2 stellt die beiden gängigen Strukturmodelle exemplarisch dar.

 

Anmerkung zum Veröffentlichungsdatum: Die im August 2018 veröffentliche FAQ 10.1 geht in den neuen FAQs 10.1-10.5 auf.

Abbildung 1: Kombinationsstudiengang vs. Studiengang mit integriertem Nebenfach

Abbildung 2: Beispiele für Strukturmodelle von Kombinationsstudiengängen

15.3 - Teilstudiengänge und integrierte Nebenfächer: Was ist kein Studiengang?

04/2020

In der Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Haupt- mit einem oder mehreren integrierten Nebenfächern studiert werden kann, ohne dass es sich um Teilstudiengänge handelt. Die Abgrenzung solcher Modelle zu einem Kombinationsstudiengang ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, zumal häufig identische Begrifflichkeiten verwendet werden:

  • In einem Zwei-Fach-Bachelor (Kombinationsstudiengang) an Philosophischen Fakultäten wird oft vom Haupt- und Nebenfach gesprochen, z.B. Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Geschichte.
  • In naturwissenschaftlichen Studiengängen sind zumeist Nebenfächer zu wählen, z.B. Physik (kein Kombinationsstudiengang) mit Nebenfach Informatik.

Dies führt zu der Frage, ob in letzterem Modell das Nebenfach analog zu einem Teilstudiengang mit einer gewissen Eigenständigkeit begutachtet werden kann/muss und ob die Begutachtung des Nebenfaches die Akkreditierung des Hauptfaches ergänzt (Antwort: nein und nein).
Ansatzpunkt für die Unterscheidung zwischen einem Haupt-/Nebenfachmodell und einem Kombinationsstudiengang sind § 32 Abs. 1 und ist § 32 Abs. 2 MRVO (Begründung). Hier heißt es:

„Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.“
Und:
„Die Hochschule muss über eine die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge integrierende schlüssige Konzeption für die Gesamtheit des kombinatorischen Angebots verfügen“.

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, was die jeweilige Studien-/Prüfungsordnung als Studiengang definiert:

  • Ist der Studiengang nicht als ein konkretes Fach, sondern als Kombination mehrerer Teilstudiengänge definiert, handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang, dessen Akkreditierung um die Teilstudiengänge ergänzt wird. Im o.g. Beispiel: Die Studierenden sind im Studiengang „Zwei-Fach-Bachelor“ eingeschrieben und wählen aus einem Fächerkatalog an der Philosophischen Fakultät, i.d.R. relativ frei kombinierbar.
  • Ist der Studiengang als ein konkretes Fach mit integriertem Nebenfach (also bspw. Bachelor Physik mit den möglichen Nebenfächern a, b, c) definiert, handelt es sich nicht um einen Kombinationsstudiengang i.S. von § 32 MRVO; die Nebenfächer sind also keine Teilstudiengänge. Die integrierten Nebenfächer sind in diesem Fall in der Akkreditierung als Teil des Hauptfaches zu behandeln und zu bewerten.