06/2018, geändert 07/2018
Die in §§ 10,16 und 33 MRVO normierten Regelungen sind optional; die beteiligten Hochschulen können sich auch dazu entscheiden, ein Akkreditierungsverfahren nach den normalen deutschen Kriterien und Verfahrensregeln durchzuführen; z. B., wenn die Akkreditierung auch zum Nachweis der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs dienen soll.