Bachelorstudiengang

10.3 - Sind Lehramtsstudiengänge Kombinationsstudiengänge?

06/2024

In der Regel ja, zu Sonderfällen siehe am Ende dieser FAQ. Kombinationsstudiengänge finden sich häufig im Lehramtsstudium für alle Lehramtstypen, beispielsweise als polyvalente Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge oder als kombinatorische Bachelor- und Masterstudiengänge im Lehramt an Grundschulen, an Gymnasien usw. Die studierbaren Unterrichtsfächer sind beispielsweise Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport usw. und bilden i.d.R. zugleich die Teilstudiengänge. Dabei ist zu beachten, dass das Studienfach Deutsch als Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Grundschulen und auch als weiterer Teilstudiengang Deutsch im Kombinationsstudiengang Lehramt an Gymnasien angeboten werden kann. In der Programmakkreditierung ist für beide Teilstudiengänge in ELIAS dementsprechend ein separater Antrag im Rahmen des jeweiligen Kombinationsstudiengangs zu stellen, interne Akkreditierungen sind analog dazu für beide Teilstudiengänge in ELIAS einzutragen.

In Lehramtsstudiengängen werden neben den Unterrichtsfächern weitere Studienbereiche wie die Bildungswissenschaften/Erziehungswissenschaften studiert. Diese können je nach Umsetzung ebenfalls als Teilstudiengänge strukturiert werden oder im Kombinationsstudiengang angesiedelt sein.

Weitere Informationen insbesondere zur Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen können der Handreichung Qualitätsentwicklung durch Akkreditierung fördern – der Blick auf lehramtsbildende Studiengänge (Drs. AR 82/2022) entnommen werden.

In Abbildung 3 sind zwei Beispiele für die Strukturierung von verschiedenen Kombinationsstudiengängen in Teilstudiengänge im Lehramt dargestellt.

Abbildung 3: Beispiele für verschiedene Kombinationsstudiengänge im Lehramt (nicht abschließend)

16.3 - Ist ein Masterabschluss auch dann möglich, wenn zusammen mit dem vorherigen Bachelorabschluss weniger als 300 ECTS Punkte erworben werden? (§ 8 Abs. 2 MRVO)

05/2020

Ja, dies ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Hier ist von Bedeutung, zwischen den Planungsvorgaben für die Hochschulen und individuellen Studienverläufen zu unterscheiden. Alle relevanten Informationen zur Frage sind in § 8 Abs. 2 MRVO einschließlich der Begründung enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 MRVO werden für „den Masterabschluss unter Einbeziehung des vorangegangenen Studiums […] 300 ECTS-Leistungspunkte benötigt“. Laut Begründung handelt es sich hierbei um „Planungsvorgaben an die Hochschulen“, zu der keine Ausnahmen vorgesehen sind.

Dies meint, dass keine konsekutiven Bachelor-/Master-Kombinationen an derselben Hochschule zulässig sind, die nicht auf 300 ECTS geplant sind. Beispielsweise sind „3+1“ oder „4+2“ als konsekutive Studiengänge nicht statthaft.

Dies bedeutet in der Praxis beispielsweise auch Folgendes: An Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAWs) ist verschiedentlich anzutreffen, dass dasselbe Fach als sechssemestriger Bachelor ohne Praxissemester und als siebensemestriger Bachelor mit Praxissemester angeboten wird. Ein fachlich passender viersemestriger Master an derselben Hochschule ist nur zum sechssemestrigen Bachelor konsekutiv.

Diese Planungsvorgaben entstammen einer jahrzehntelangen Historie hochschulpolitischer Auseinandersetzungen rund um Stichworte wie „Regelstudienzeit“, „Studienzeitverlängerung/-verkürzung“ etc., die auszuführen hier nicht der richtige Ort ist.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 MRVO lautet nun: „Davon [der Planungsvorgabe 300 ECTS] kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 ECTS-Leistungspunkte nicht erreicht werden.“

Die Begründung führt weiter aus: „Diese Ausnahme bezieht sich jedoch ausschließlich auf die einzelne Studierende/den einzelnen Studierenden und nicht auf den Studiengang. Danach können zu Masterstudiengängen auch Bewerberinnen/Bewerber zugelassen werden, die aufgrund der ECTS-Leistungspunkt-Zahl aus dem Bachelorstudium in der Summe nicht 300 ECTS-Leistungspunkte erreichen. Voraussetzung ist der Nachweis der für die Zulassung vorgesehenen Qualifikation.“

Daraus folgt:

  • Bei der Zulassung von Studierenden, die zusammen mit ihrem ersten Studienabschluss weniger als 300 Leistungspunkte erreichen würden, geht es nicht zwingend um die Kompensation von fehlenden Kreditpunkten, sondern um den individuellen Nachweis der für die Zulassung vorgesehen Qualifikation. D.h. es muss im Rahmen des Zulassungsverfahrens validiert werden, dass diese Kandidaten trotz eines kürzeren Erststudiums über die für den gewählten Studiengang erforderlichen Kompetenzen verfügen. Detailvorgaben, wie die Qualifikation der Bewerber nachgewiesen wird, sind aus der Musterrechtsverordnung nicht abzuleiten. Es obliegt somit der Hochschule, hierfür ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Neben der Belegung zusätzlicher Module vor dem oder parallel zum Masterstudiengang („Auffüllen auf 300 ECTS“) sind dazu auch zahlreiche weitere Optionen (bspw. Durchführung einer Eignungsprüfung, Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen,) denkbar.
  • Vorgeschlagene Auflagen, die zwingend das „Auffüllen“ auf 300 ECTS einfordern wollen, übernimmt der Akkreditierungsrat daher in der Regel nicht.

Diese Diskussionen sind bereits im alten Akkreditierungsrecht geführt worden. Nach wie vor hilfreich ist ein Blick in Ziffer 1.2 der Auslegungshinweise des KMK-Hochschulausschusses zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben.