Die Stiftung Akkreditierungsrat hat mit Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages seit Januar 2018 neue gesetzliche Aufgaben. Als wesentliche Neuerung kommt dem Akkreditierungsrat als zentralem Beschlussgremium der Stiftung die Aufgabe zu, die Akkreditierung von Studiengängen (Programmakkreditierung) und die Akkreditierung von Qualitätsmanagementsystemen (Systemakkreditierung) zu entscheiden. Die Durchführung sogenannter alternativer Verfahren, mit denen neue Wege in der Qualitätsentwicklung erprobt werden sollen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Akkreditierungsrates. Finanziert wird die Arbeit der Stiftung Akkreditierungsrat gemeinsam von Ländern und Hochschulen, wie es der Staatsvertrag über die Akkreditierung festlegt.
Der Grundpauschale, die die Stiftung erhebt, kommt dabei eine wichtige Rolle zu. Sie trägt zur Finanzierung der Arbeitsstrukturen der Stiftung Akkreditierungsrat und insbesondere der Datenbank im elektronischen Antragsbearbeitungssystem ELIAS bei, die künftig eine zuverlässigere Auskunft über Akkreditierungen geben soll als bisher.
Die Grundpauschale ist gestaffelt nach Größe der Hochschule und wird jährlich von Hochschulen erhoben, die mindestens einen akkreditierten Studiengang aufweisen. Hinweise zur Zustellung der Bescheide finden Sie auch in FAQ 11.3 des Akkreditierungsrates.
Die Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat finden Sie hier. Sie ist außerdem im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und wurde vom Stiftungsrat der Stiftung der Akkreditierungsrat, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der HRK zusammensetzt, einvernehmlich beschlossen.
Bitte richten Sie Fragen zum Gebührenbescheid vorzugsweise per Mail an die Geschäftsstelle der Stiftung Akkreditierungsrat unter akr(at)akkreditierungsrat.de oder telefonisch unter 0228 3383 060.