Bei weitem nicht jede Änderung an den in der Begründung zu § 28 genannten Merkmalen eines Studiengangs – Konzeption, Qualifikationsziele, Profil, Inhalte – ist wesentlich. Im Gegenteil sind die meisten Änderungen im Akkreditierungssinn „unwesentlich“, auch wenn sie für die Weiterentwicklung des Studiengangs wichtig (= „wesentlich“) sind.
Ein typisches Beispiel für eine zwar wichtige, aber im Sinne der Akkreditierung nicht wesentliche Änderung ist der Austausch von Wahlpflichtbereichen/Vertiefungsrichtungen/Schwerpunkten, ausgelöst etwa durch den Wunsch nach einer Modernisierung oder durch einen Wechsel bei den Professuren.
Solange der Gesamtrahmen hinsichtlich der Qualifikationsziele und der Ressourcen im Großen und Ganzen bestehen bleibt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung.
Anmerkung zur Änderung: Diese FAQ entsprach in Teilen bis Juli 2023 FAQ 18.03.