19.07 - In welchem Umfang sind berufszulassungsrechtliche Stellen an der Stichprobe zu beteiligen?

11/2023

An der Stichprobe für reglementierte Studiengänge („Reglementierungsstichprobe“) wirkt – zusätzlich zu den Gutachtenden des Systemakkreditierungsverfahrens – jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle mit. Die Benennung der Vertreterin oder des Vertreters erfolgt durch die zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stellen, die von Rechts wegen an der Akkreditierung zu beteiligten sind. Zentrale Aufgabe der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle ist es zu bewerten, ob die Beteiligungspflichten im QMS der Hochschule ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

Im Falle von Lehramtsstudiengängen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde zu beteiligen.

Im Falle von Studiengängen mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle zu beteiligen, und zwar unter Berücksichtigung der konfessionellen Ausrichtung des Studiengangs. Bei der zuständigen Stelle handelt es sich um die örtlich zuständige Diözese oder die zuständige Landeskirche.

Bietet die Hochschule Studiengänge sowohl mit Evangelischer als auch mit Katholischer Theologie oder Religion an, müssen je Konfession je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter beteiligt werden.

Das in § 25 Abs. 1 Satz 5 MRVO enthaltene Zustimmungserfordernis gilt nur auf Studiengangsebene in den Bereichen Lehramt und Theologie und ist von systemakkreditierten Hochschulen gemäß § 18 Abs. 2 MRVO in ihren internen Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen. In der Reglementierungsstichprobe auf Ebene der Systembewertung ist das Zustimmungserfordernis hingegen grundsätzlich nicht einschlägig.

Die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung, die beispielsweise in Form einer Teilnahme an der Begehung vor Ort oder auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen kann, obliegt der jeweils zuständigen Stelle. Im Akkreditierungsbericht sollte ein entsprechender Hinweis erfolgen.