19.08 - Sind bei den Stichproben zusätzliche Fachgutachtende zu beteiligen?

11/2023

Programmstichproben, also Stichproben gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 MRVO, sind keine Programmakkreditierungen, in denen das Siegel des Akkreditierungsrates verliehen wird. Dementsprechend sieht die Musterrechtsverordnung auch keine zusätzlich einzubindenden Fachgutachtenden für die Stichproben vor. Zuständig für die gutachterliche Bewertung im gesamten Verfahren ist allein das für die Systemakkreditierung eingesetzte Gutachtergremium. So wird in der Begründung zu § 25 MRVO explizit darauf hingewiesen, dass „die fachlichen Anforderungen an die Gutachtenden entfallen, weil bei der Systemakkreditierung keine Studiengänge begutachtet werden, sondern das hochschuleigene Qualitätssicherungssystem.“